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Antragsformular der WGKK 2016

Die Österreichische Datenschutzbehörde empfiehlt eine Änderung des WGKK-Formulars

Nach Inkrafttretens des neuen Antragsformulars für Psychotherapie mit 1. Juli 2014 brachte der Wiener Landesverband für Psychotherapie am 8. Juli 2014 ein Überprüfungsverfahren (Kontroll- und Ombudsmannverfahren gemäß § 30 DSG 2000) zur Datenermittlung von Patient:innen durch die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) ein, das am 13. Juli 2016 mit einer Empfehlung der DSB an die WGKK beantwortet wurde.

Der Empfehlung der Datenschutzbehörde gingen mehrere Anfragen der DSB bei der WGKK zu den Punkten des Überprüfungsverfahrens voraus, zu denen die WGKK Stellung nahm.

Die WGKK hat uns am 9. November 2016 informiert, dass sie der Empfehlung der DSB nachgekommen sei und das Antragsformular 2014 geändert habe. Das Formular ist seit November 2016 online auf der Website der WGKK und liegt in den Wiener Versorgungsvereinen auf.

Durch das Kontrollverfahren, das der WLP bei der Datenschutzbehörde eingeleitet hat, und die Empfehlung der Datenschutzbehörde an die WGKK wurde eine Rechtssicherheit hergestellt, dass Psychotherapeut:innen, die das Antragsformular für Psychotherapie gemeinsam mit ihren Patient:innen ausfüllen, keine Verletzung des Datenschutzes begehen.

Offen bleibt die Frage der Unverhältnismäßigkeit des umfangreichen vierseitigen Fragenkataloges des WGKK-Formulars, auf die die Datenschutzbehörde nicht näher einging.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass fast alle Österreichischen Krankenkassen nach wie vor das 2-seitige Standard-Formular (oder Varianten mit geringen Modifikationen) verwenden, das 1996 von Hauptverband der Sozialversicherungsträger und ÖBVP entwickelt wurde - beispielsweise erledigt die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OÖGKK) die Antragsprüfung für Psychotherapie mit dem inzwischen nur mehr 1-seitigen OÖGKK-Formular - und die Wiener Gebietskrankenkasse für die gleiche Aufgabe ein 4-seitiges Formular benötigt.

Die WGKK begründet den Aufwand dieser umfangreichen Datenermittlung damit, dass sie zur Prüfung der mithilfe des Formulars beantragten Krankenbehandlung gemäß §133 Abs. 2 ASVG ("Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.") ebendiese sensiblen Gesundheitsdaten benötige.
Die Diagnose des/r Psychotherapeut:in, dass eine seelische Störung mit Krankheitswert im Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 2 ASVG vorliegt sowie die Bestätigung des/r Ärzt:in, dass keine körperliche Krankheitsursache vorliegt, sei für die Wiener Gebietskrankenkasse nicht ausreichend.

Einschränkend auf die Überprüfung der WGKK wirkt die Vorgabe des Datenschutzgesetzes (DSG), dass eine Datenspeicherung nur zulässig ist, "soweit Zweck und Inhalt der Datenspeicherung von den [...] rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden" (§ 7 Abs. 1 DSG). Der durch die Datenspeicherung verursachte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Für die Speicherung von Daten die Psychotherapie betreffend heißt das, dass nur Daten ermittelt werden dürfen, sofern diese "für die gegenständliche Psychotherapie behandlungsrelevant" sind.

Dennoch können wir festhalten, dass hinsichtlich der Patient:inneninformation das Formular 2016 eine Verbesserung zum Formular 2014 darstellt. Auch der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Ob die Koppelung des Widerspruchsrechtes an Rückzahlungsforderungen bereits bewilligter und in Anspruch genommener psychotherapeutischer Leistungen der WGKK zulässig ist, lassen wir rechtlich prüfen.

Weiters weisen wir darauf hin, dass sensible Daten zur Anamnese, Belastungsfaktoren, traumatische Ereignisse oder Angaben zur aktuellen Situation des/r Patient:in (Felder 1.8 und 1.9 des Formulars) nur im Einvernehmen mit dem/r Patient:in anzugeben sind.